Rechtsfolgen des Zuschlags

Unmittelbar mit Erlass des Zuschlagsbeschlusses wird der Ersteher neuer Eigentümer des Versteigerungsobjektes. Der Abschluss eines notariellen Kaufvertrages ist nicht mehr erforderlich. Das Vollstreckungsgericht wird das Grundbuchamt veranlassen, die Eintragung des Erstellers als Eigentümer in das Grundbuch vorzunehmen.

Bis zur Eintragung Grundbuch weist der Zuschlagsbeschluss den Ersteher als neuen Eigentümer aus. Zugleich ist der Zuschlagsbeschluss Vollstreckungstitel, um beispielsweise die zwangsweise Räumung des bisherigen Eigentümers veranlassen zu können, wenn dieser nicht freiwillig aus dem Vollstreckungsobjekt auszieht.

Mit Erteilung des Zuschlages gehen alle Nutzungen des Grundbesitzes, aber auch alle Lasten auf den neuen Eigentümer über. So sind zum Beispiel ab dem Zuschlag Grundsteuer und bei Wohneigentum das Wohngeld zu zahlen, andererseits stehen dem Ersteher ab Zuschlagserteilung Miet-und Pachteinnahmen zu, da der Ersteher üblicherweise als Vermieter in einen bestehenden Mietvertrag eintritt.

Soll ein bestehendes Mietverhältnis beendet werden, gelten grundsätzlich die gesetzlichen Kündigungsvorschriften. Eine Besonderheit sieht insoweit § 57 ZVG vor, wonach zum ersten möglichen Termin nach dem Zuschlag mit gesetzlicher Kündigungsfrist gekündigt werden kann, wenn vertraglich eine längere Kündigungsfrist vereinbart ist.

Der Verteilungstermin

Der Verteilungstermin findet meist ca. 4 - 12 Wochen nach dem Versteigerungstermin statt und bildet den Schlusspunkt des Zwangsversteigerungsverfahrens.

Spätestens zu diesem Termin muss der Ersteher das Meistgebot zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % für die Zeit zwischen Zuschlagserteilung und Verteilungstermin an das Gericht gezahlt haben. Eine bereits geleistete Sicherheit wird dabei berücksichtigt.

Zum Verteilungstermin erstellt das Gericht einen Teilungsplan, aus dem die angemeldeten und zu berücksichtigenden Forderungen entsprechend ihrer Rangfolge mit dem auf sie entfallenden Erlösanteil hervorgehen. Die Verfahrenskosten werden dabei vorab vom Erlös abgezogen.

Möchte ein Verfahrensbeteiligter gegen eine im Teilungsplan berücksichtigte Forderung Einwendungen erheben, so muss er im Verteilungstermin einen entsprechenden Widerspruch erklären und im Anschluss binnen einer Frist von einem Monat die sogenannte Widerspruchsklage erheben.

Hat der Ersteher bis zum Verteilungstermin das Meistgebot nebst Zinsen nicht oder nicht vollständig gezahlt, so wird er dennoch neuer Eigentümer. Im Teilungsplan werden den  Gläubigern jedoch anstelle der auf sie entfallenden Erlösanteile Forderungen in entsprechender Höhe gegen den Ersteher übertragen , die in das Grundbuch eingetragen werden. Bleibt eine Zahlung des Erstehers danach weiter aus, kann aus den Forderungen erneut die Zwangsversteigerung betrieben werden.