Nur ein notarieller Kaufvertrag ist bindend
Immobilien bzw. Grundstücke können nur durch einen notariell beurkundeten Kaufvertrag erworben werden, jede andere Form des Vertragsschlusses ist unwirksam. Das gilt auch für Reservierungsvereinbarungen oder andere Arten von Vereinbarungen oder Zusagen, mit denen Verkäufer oder Verkäufer sich vor eigentlichen Vertragsabschluss binden sollen. Wegen der besonderen Bedeutung von Immobiliengeschäften sollen sowohl Verkäufer wie auch Käufer bis zum Abschluss des notariellen Kaufvertrages in ihrer Entscheidung frei sein, ggf. von einem zunächst beabsichtigten Vertragsschluss Abstand zu nehmen.
Keine Interessenvertretung durch den Notar
Der Notar, den die Vertragsparteien mit der Protokollierung eines notariellen Kaufvertrages beauftragen, soll den Vertrag so vorbereiten, dass die Interessen aller am Vertrag beteiligter Parteien angemessen berücksichtigt werden und die Beteiligten sich über die rechtlichen Folgen ihrer Erklärungen im Vertrag und etwaiger Risiken ausreichen bewusst werden.
Das heißt, der Notar ist stets allen Vertragsparteien gegenüber verpflichtet, selbst wenn nur eine der Vertragsparteien den Auftrag erteilt, den Vertrag vorzubereiten. Er setzt das um, was die Vertragsparteien untereinander vereinbart haben, er darf aber nicht einseitig Partei ergreifen und eine Vertragspartei zum Nachteil der anderen beraten.
Empfehlung vom Rechtsanwalt
Aufgrund der neutralen Stellung des Notars bleibt insbesondere rechtlich unerfahrenen Vertragspartnern die Bedeutung einzelner Vertragsbestimmungen oft unklar. Nicht selten fehlen dann im Kaufvertrag wichtige Punkte, oder es finden sich für eine Vertragspartei nachteilige Bestimmungen.
Dies kann vermieden werden, indem ein Rechtsanwalt bei den Vertragsverhandlungen unterstützend tätig wird oder zumindest den vom Notar erstellten Vertragsentwurf prüft.
Als Rechtsanwalt vertrete ich - im Gegensatz zum Notar - ausschließlich die Interessen meiner Auftraggeber und kann diese auch gegen die Interessen der übrigen Vertragspartner beraten. Ich berate Sie beim beabsichtigten Kauf bzw. Verkauf eines Grundstücks bzw. einer Immobilie, z. B. auch im Zusammenhang mit einer vorgesehenen Bebauung. Ich prüfe, ob der vom Notar vorgelegte Entwurf für Sie rechtlich nachteilig ist bzw. ob Ihre Interessen und Vorstellungen ausreichend berücksichtigt werden. Ggf. stimme ich notwendige Änderungen mit den Beteiligten ab und arbeite diese in den Vertragsentwurf ein.