Anfall der Erbschaft, Annahme

Ist jemand Erbe oder Miterbe geworden, beginnt die Erbenstellung gemäß § 1922 BGB bereits unmittelbar mit dem Tod des Erblassers. Zu diesem Zeitpunkt werden der Erbe bzw. die Miterben Rechtsnachfolger des Verstorbenen. Dazu ist nicht einmal erforderlich, dass der Erbe etwas vom Anfall der Erbschaft erfährt.

Zunächst handelt es sich dabei jedoch um einen vorläufigen Erbschaftserwerb, so lange noch die Möglichkeit besteht, das Erbe auszuschlagen.

Eine ausdrückliche Annahme der Erbschaft (z.B. durch Mitteilung gegenüber dem Nachlassgericht, einem Miterben oder Nachlassgläubigern) ist möglich, erfolgt in der Praxis aber nur selten. In der Regel erfolgt die Annahme durch schlüssiges Verhalten, indem sich aus Erklärungen oder Handlungen des vorläufigen Erben ergibt, dass er die Erbschaft annehmen will. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der vorläufige Erbe über Nachlassgegenstände verfügt, einen Erbschaftsanspruch geltend macht oder einen Erbschein beantragt. Im Übrigen tritt die Annahme der Erbschaft automatisch mit Ablauf der Ausschlagungfrist ein, wenn keine Ausschlagung erfolgt ist.

Die Annahme der Erbschaft bezieht sich immer auf die gesamte Erbschaft und nicht nur auf Teile hiervon. Auch die Erbschaftsannahme unter einer Bedingung (z. B. dass der Nachlass nicht überschuldet ist) oder nur für eine bestimmte Zeit ist nicht möglich.

Die Annahme der Erbschaft ist bindend und kann nicht widerrufen werden.

Ausschlagung der Erbschaft

Niemand ist gezwungen, Erbe zu werden. Der Erbe hat daher das Recht, die Erbschaft auszuschlagen.

Anders als die Annahme ist die Ausschlagung jedoch formgebunden. Die Ausschlagung der Erbschaft muss durch Erklärung dem Nachlassgericht gegenüber erfolgen und ist entweder dort zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.

Besonders zu beachten ist, dass die Ausschlagung einer Erbschaft auch zum Verlust von Pflichtteilsansprüchen führt.

Die Ausschlagung der Erbschaft ist bindend und kann nicht widerrufen werden.

Ausschlagungsfrist

Die Ausschlagungsfrist beträgt grundsätzlich 6 Wochen. Sie beträgt abweichend 6 Monate, wenn entweder der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte, oder der Erbe sich im Zeitpunkt des Fristbeginns im Ausland aufhält.

Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe Kenntnis vom Anfall des Erbes und vom Grund seiner Berufung als Erbe erlangt. Ist Grundlage der Erbschaft eine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag), beginnt die Frist allerdings frühestens mit der Bekanntgabe des Testamentes durch das Nachlassgericht.

Anfechtung von Annahme- oder Ausschlagungserklärung

Grundsätzlich ist die Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft bindend, kann also nicht mehr widerrufen werden. Allerdings kann in eng begrenzten Ausnahmefällen eine Anfechtung der Erklärung infolge Irrtum, Täuschung oder Drohung erfolgen.

Die Anfechtung der Annahmeerklärung muss innerhalb einer Frist von 6 Wochen dem Nachlassgericht gegenüber entweder dort zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form abgeben werden. Die Frist beträgt abweichend 6 Monate, wenn entweder der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte, oder der Erbe sich im Zeitpunkt des Fristbeginns im Ausland aufhält.

Eine wirksame Anfechtung der Erbschaftsannahme wird dann als Ausschlagung der Erbschaft behandelt.